Franz Schmidtke – der Dreifachmörder von Könitz (1947) – eine erste Leseprobe aus „Mordfälle im Bezirk Gera II“ von Kriminalrat a. D. Hans Thiers

In Könitz bei Saalfeld wohnte im Gemeindehaus in der Pößnecker Straße die Familie von Franz Schmidtke, der im Stahlwerk Maxhütte in Unterwellenborn arbeitete. Franz Schmidtke wurde am 21. Mai 1897 in Trömpau/Ostpreußen geboren. Schmidtke war in dritter Ehe mit Anna Rothe verheiratet, die am 13. Oktober 1919 in Königsberg/Ostpreußen geboren wurde. Sie brachte ihren kleinen vierjährigen Sohn Udo in die Ehe mit ein, bevor sie mit Franz eine gemeinsame Tochter zeugte, Nora, zum damaligen Zeitpunkt 16 Monate alt. Die Schwiegermutter des Schmidtke, Auguste Rothe, wohnte ebenfalls mit in diesem Familienverband. Trotz heilen Familienlebens unterhielt der Herr des Hauses ein intimes Verhältnis zu einer Frau aus Könitz. Ob seine Frau von seiner heimlichen Liebesbeziehung Kenntnis besaß, geht aus den Akten nicht hervor.

Feststeht, daß Könitz am 22. November 1947 zum Schauplatz eines bestialischen Verbrechens wurde, wie die thüringische Nachkriegsgeschichte kein weiteres kennt. Alles begann damit, daß Anna Rothe, ihre Mutter sowie der kleine Udo von einem Tag auf den anderen als vermißt galten. Franz Schmidtke saß während der letzten Novembertage oft auf der Birkenbank auf seinem Grundstück und erzählte den Leuten glaubhaft seine Version von seinem schrecklichen Verlust: „Wenn ich so auf der Bank sitze, werde ich immer traurig und muß an meine liebe Familie denken, die mich und unsere gemeinsame Tochter verlassen hat, um in den Westen zu ziehen, weil sie hier nicht heimisch wurden.“ Auf Grund von Gerüchten kamen in Könitz jedoch schnell Zweifel an dem rätselhaften Verschwinden der Ehefrau, der Schwiegermutter und des Stiefsohnes auf. Die Kripo begann zu ermitteln.1

Vor allem die Könitzer Gemeindeschwester, Martha D., äußerte immer wieder Zweifel daran, wieso die Angehörigen ohne ihre Tochter in den Westen gegangen sein sollten. Die polizeilichen Ermittlungen bestärkten den Verdacht, daß Franz Schmidtke mit dem Verschwinden seiner drei Angehörigen im Zusammenhang stehen könnte. Aus diesen Gründen wurden er und seine Könitzer Geliebte intensiv befragt. Schmidtke beteuerte immer wieder, daß er aus unerklärlichen Gründen am 21. November 1947 verlassen worden sei. Doch diese Aussagen wackelten, denn die umfangreichen Ermittlungen durch die Kriminalpolizei von Saalfeld führten immer wieder zum Verdächtigen zurück. Allerdings fehlten gegen ihn schlüssige Beweise. Bis zu diesem Zeitpunkt war keines der drei Opfer gefunden worden. Die Untersucher ermittelten jede Kleinigkeit, um Franz Schmidtke aufs Kreuz zu legen.

Seine ersten Aussagen waren unlogisch und voller Widersprüche, woraufhin er in polizeilichem Gewahrsam verblieb. Da seine Geliebte keine wesentlichen Angaben zu den drei vermißten Personen machen konnte, wurde sie aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haftbefehl waren nicht gegeben.

Widersprüche und Unsinnigkeiten in einer ersten Vernehmung führten dazu, daß am 28. November 1951 Haftbefehl gegen Schmidtke erlassen wurde. Er hatte behauptet, die sowjetische Besatzungsmacht hätte etwas mit dem Verschwinden zu tun und sie hätte ihn zu Stillschweigen verpflichtet. Das klang zu abenteuerlich, als daß es die Ermittler hätte überzeugen können. Sie hielten ihm vor Augen, daß diese seine Aussagen schnell überprüfbar wären. Gleichzeitig wiesen sie ihn darauf hin, daß seine Falschaussagen sowie die Verleumdung der sowjetischen Besatzungsmacht schwerwiegende Folgen nach sich ziehen würden. Außerdem mache er sich gegenüber der sowjetischen Besatzungsmacht schuldig. Man kann sich leicht vorstellen, welchem Druck sich Schmidtke ausgesetzt gefühlt haben mußte.

Die Widersprüche seiner ersten Vernehmung wurden Gegenstand einer zweiten. Franz Schmidtke sah keinen Ausweg mehr, zumal ihm die Ermittler seine unterschiedlichen Darstellungen nicht mehr glaubten. Einige Tage später legte er ein Geständnis ab.

Schmidtke gab an, seine drei Angehörigen getötet und ihre Leichen im Hausgarten vergraben zu haben. Sofortige Grabungen blieben jedoch erfolglos. In der Folgezeit versuchte er, die Ermittler an der Nase herumzuführen – im übrigen eine beliebte Taktik unter Tätern. Aber Kriminalisten lassen sich nicht so leicht aufs Kreuz legen.

Schmidtke erachtete plötzlich die Gelegenheit günstig, sein Geständnis zu widerufen und seine Unschuld zu bekräftigen. Die Kriminalisten jedoch ließen nicht locker. Am 11. Dezember 1951 legte S. er ein neuerliches Geständnis ab. Er erklärte, daß er die drei Opfer, nachdem er sie getötet hatte, systematisch zerstückelt und innerhalb von acht bis zehn Wochen im Küchenofen restlos verbrannt habe. Die Eingeweide der Opfer wollte er im Keller vergraben haben. Wieder erwiesen sich seine Aussagen als abgeschmackte Lügen; trotz intensiver Grabungen konnten in seinem Keller keinerlei Innereien gefunden werden. Schmidtke glaubte tatsächlich, endlich der Untersuchungshaft zu entgehen und für unschuldig erklärt zu werden, nur weil die Opfer verschwunden blieben.

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Gerichtsmedizin Jena in den Fall eingebunden. Die Gerichtsmediziner hegten ihre Zweifel an der völligen Verbrennung der Leichen, schon deshalb, weil man im Ofen keinerlei Rückstände menschlichen Gewebes oder Knochenreste fand. Alle Überprüfungen erbrachten keine neuen kriminalistischen Ergebnisse. Um aber die Opfer doch noch zu finden, war man auf die Aussagen des Verdächtigen angewiesen. Die Vernehmer mußten erneut in den Ring.

Am 14. Dezember 1951 wurde Schmidtke erneut zum Verschwinden seiner drei Angehörigen vernommen. Die Vernehmung hatte fast den ganzen Tag gedauert, als Franz S. seelisch zusammenbrach und zum wiederholten Male gestand, die drei Menschen getötet zu haben. Diesmal gab er an, sie in einem Gartengrundstück vergraben zu haben, welches er von der Gemeinde Könitz gepachtet hatte. Gemäß seinen Aussagen begannen unverzüglich Grabungen, bis Gewißheit über die Tat herrschte: Gegen Mitternacht des gleichen Tages wurden drei menschliche Schädel und drei menschliche Skelette auf dem Gartengrundstück gefunden. Nach fast drei Jahren war es den unermüdlichen Kriminalisten gelungen, das abscheuliche Verbrechen aufzuklären.

Dr. med. Voigt vom Institut für gerichtliche Medizin Jena und Frau Paap als Protokollantin fuhren am 17. Dezember 1951 ins Volkspolizeikreisamt Saalfeld zur Besichtigung der in Könitz, unmittelbar gegenüber der Hescho, ausgegrabenen drei Skelette. Außer den zuständigen Kriminalisten war noch der Amts- und Landrichter Buchanik anwesend. Eine erste Einschätzung durch Dr. Voigt ergab folgendes vorläufiges Ergebnis:

„1. Bei Schädel Nummer 1 handelt es sich um einen kindlichen Schädel. An dem Schädel fanden sich mehrere Bruchspalten. Die Zähne des Milchgebisses waren noch gut erhalten.

2. Bei Schädel Nummer 2 handelt es sich um einen Erwachsenschädel, der ebenfalls mehrere Bruchspalten aufwies.

3. Bei Schädel Nummer 3 handelt es sich ebenfalls um einen Erwachsenenschädel, der weitgehend zertrümmert war.“

Neben den Verletzungen der Schädel, die für die abschließende Beurteilung außerdem noch gereinigt und zusammengesetzt werden mußten, waren keine weiteren Schädigungen an den Knochen zu finden. Am 21. Januar 1952 wurde das endgültige Gutachten durch die gerichtliche Medizin Jena dem Untersuchungsorgan übergeben. Dr. Voigt faßt seine Ergebnisse wie folgt zusammen:

„Ergänzend zum vorläufigen Gutachten läßt sich somit sagen, daß bei dem kindlichen Schädel eine stumpfe Gewalteinwirkung auf den hinteren Anteil des Hinterhauptbeines stattgefunden hat. Die Knochenbrüche an dieser Stelle können möglicherweise von einem Aufschlagen des Hinterkopfes auf einen harten Gegenstand herrühren. Bei dem Schädel der jüngeren Frau haben erhebliche Gewalteinwirkungen auf die rechte Seite des Stirnbeins sowie auf den Gesichtsschädel stattgefunden, wobei die vorgenannten Knochen zertrümmert worden sind. Die weitgehende Zertrümmerung der Schädelknochen läßt auf eine erhebliche Gewalteinwirkung schließen, die mit einem etwa 5 cm breiten, stumpfkantigen Werkzeug geführt worden ist. Bei dem Schädel der alten Frau haben ebenfalls erhebliche stumpfe Gewalten eingewirkt, der ganze vordere Anteil des Schädels ist vollkommen zertrümmert worden, ebenfalls der Gesichtsschädel, und zwar ist anzunehmen, daß die Gewalteinwirkungen von vorn kommend etwa die Mitte des Schädels getroffen hat. Auch hier läßt die Art der Knochenbrüche auf eine erhebliche Stärke der Gewalteinwirkung schließen. Wahrscheinlich ist mit der flachen Seite eines beilähnlichen Werkzeugs einmal geschlagen worden. Es kann aber außerdem ein weiterer Hieb mit einem stumpfkantigen Werkzeug gegen die linke Schädelseite geführt worden sein.“

Der Beschuldigte stellte die einzelnen Tathandlungen wie folgt dar:

Franz Schmidtke kehrte in den Abendstunden des 21. November 1947 von seiner Arbeit in der Maxhütte Unterwellenborn in seine Wohnung in Könitz zurück. Von seiner Schwiegermutter wurde er wegen seines langen Ausbleibens mit gehässigen Reden empfangen. S. ließ dies über sich ergehen und verlangte nach Essen. Dieses Gehabe bewog die Schwiegermutter zu neuen Wutausbrüchen, was nunmehr Schmidtke veranlaßte, seine Schwiegermutter zu packen und an die Küchentür zu drücken. Die setzte sich ihm zur Wehr und schlug ihn mit der Hand ins Gesicht. Daraufhin holte er aus und schlug seine Schwiegermutter mit der Handkante an den Hals, worauf diese zu Boden stürzte und regungslos liegenblieb, jedoch noch stöhnte. Schmidtkes Ehefrau kam eilig hinzu und machte ihrem Mann heftige Vorwürfe. Als sie ihm drohte, seine Tat zur Anzeige zu bringen, kreisten Schmidtkes nur noch darum, sie daran zu hindern. Er holte nochmals zum Schlag aus und traf sie nah an der Halsschlagader. Wie sie zu Boden ging, rann ihr das Blut aus Mund und Nase. Offensichtlich war sie besinnungslos, doch sie atmete noch, wie er bemerkte.

Schmidtke trug nun die beiden Frauen aus der Küche zur Falltür des Kellers und warf sie kopfüber hinab. Ihm entging dabei nicht, daß beide trotz der zwei Meter Falltiefe noch Lebenszeichen von sich gaben. Doch er scherte sich nicht darum. Er war entschlossen, ihnen den Garaus zu machen. Darum hieb er seiner Schwiegermutter mit einem Handbeil auf den Kopf; seiner Frau versetzte er Schläge in die Magengegend. Nachdem keine mehr ein Lebenszeichen von sich gab, schleppte er sie in die hintere Kellerecke. Plötzlich klopfte der vierjährige Stiefsohn an Haustür und rief nach seiner Mutter. Schmidtke öffnete und erklärte dem Kleinen, daß seine Mutter im Keller sei. Der Stiefsohn verlangte nach seiner Mutter und lief in Richtung des Kellers. Als er sich anschickte, die Leiter hinabzusteigen, rutschte er aus und fiel so unglücklich, daß er bewußtlos liegenblieb. Schmidtke stieg ihm nach und versetzte dem Kind mit der stumpfen Seite des Beiles einen Schlag in die Magengegend. Da es keine Lebenszeichen mehr von sich gab, trug er es zu den anderen beiden Leichen.

Franz Schmidtke versorgte nun das noch in der Wohnung verbliebene 16 Monate alte Mädchen. In den Abendstunden vergrub er die drei Leichen im Keller. Gegen 19 Uhr begab sich Schmidtke mit der kleinen Nora zu seiner Geliebten, bei der er auch die Nacht verbrachte. Die folgende Nacht lud Schmidtke seine Geliebte und ein weiteres Paar in seine Wohnung ein. Tags darauf, am Mittwoch, grub Schmidtke die Leichen in seinem Keller wieder aus, zerstückelte sie und brachte die in Decken eingehüllten Leichenteile gegen Mitternacht mit seinem Handwagen zu seinem von der Gemeinde Könitz gepachteten Gartengrundstück in der Nähe des Bahndammes. Dort hatte er zuvor schon eine Grube ausgehoben. Zu diesem Zeitpunkt – es war inzwischen 2 Uhr – ertönten die Sirenen der Maxhütte zum Schichtwechsel. Zur Tarnung des frischen Erdreiches bedeckte er es in den Morgenstunden mit Kaninchendung. Mit der Umlagerung der drei Leichen schien sich Franz Schmidtke sicher zu sein, daß seine mörderische Tat nie ermittelt würde.

Die Ermittler gingen auf Grund der objektiven Beweislage (Fund der Skelette der Opfer nach Aussagen des Täters) und der subjektiven Einlassungen zum Tathergang davon aus, daß die Tatbestände des Mordes gemäß § 211 StGB erfüllt waren.

Da es zum Tathergang keine Zeugen gab, war man auf die Aussagen des Beschuldigten angewiesen, die aber im wesentlichem mit den schwerwiegenden Verletzungen an den Opfern übereinstimmten. Da es sich um eindeutiges Täterwissen handelte, besaßen seine Aussagen in der Beweisführung einen hohen Stellenwert. An ihm als Täter gab es keinen Zweifel. Hinzu kam noch, daß die Ermittler nachweisen konnten, daß trotz des Angriffes der 70jährigen Schwiegermutter der von S. ausgeführte Handkantenschlag gegen den Hals seiner Schwiegermutter in keinem angemessenen Verhältnis stand. Daß er sie anschließend in den Keller hinabwarf, stellte ebenfalls eine tödliche Absicht dar. Sein Versuch, seine Tat als Affekthandlung darzustellen, mußte verneint werden, da jeder einzelne seiner Handlungen gegen seine Schwiegermutter, Ehefrau und seinen Stiefsohn – insbesondere die bewußt geführten Schläge mit dem Handbeil – von ihm kontrolliert und vorsätzlich umgesetzt wurden. Die spätere Umlagerung der Opfer muß obendrein als bewußte Verschleierungstaktik erachtet werden, die von einer Handlung im Affekt weit entfernt liegt. Franz Schmidtke gab gegenüber den Ermittlern an, „daß er den Stiefsohn auch töten mußte, weil er ihn sonst verraten hätte. Von der 16monatigen Tochter hatte er ja nichts zu befürchten.“

Zur Person Franz Schmidtke konnte ermittelt werden, daß er in den Kriegsjahren als eine Art Lagerleiter im Range eines Oberleutnants beim „Reichskommissar der Ukraine“ tätig war. Demnach unterstanden ihm ausländische Arbeitskräfte, etwa 500 Zivilpersonen, vorwiegend „Ostarbeiter“. Konkrete Unterlagen zu seiner Tätigkeit in Kriegszeiten waren bis zum Verfahrensabschluß nicht ermittelbar. Inwieweit er vielleicht an Kriegsverbrechen an den Ostarbeitern beteiligt war, entzieht sich meiner Kenntnis. Angesichts seiner Brutalität bei der Tötung seiner drei Verwandten sei die Vermutung erlaubt, daß ihn der Krieg abgestumpft und gefühllos gemacht hatte. VP-Oberkommissar Selbrig schlug deshalb in seinem „Schlußbericht“ vor: „Ein Mensch wie der Beschuldigte hat das Recht verwirkt, jemals wieder in die menschliche Gesellschaft aufgenommen zu werden, und es muß gegen ihn bei der Aburteilung das schärfste Strafmaß zur Anwendung kommen.“

Am 28. März 1952 wurde Franz Schmidtke im Rudolstädter Schwurgericht zum Tode verurteilt. Er kam aber der Vollstreckung des Urteils zuvor. Er erhängte sich im Gefängnis.

Damals war der heute 85jährige Horst Ruder aus Bad Blankenburg bei den Leichenausgrabungen im Mordfall Schmidtke als Volkspolizist für die Bewachung des Täters zuständig. Am 27. Mai 2015 besuchte ich ihn zu Hause und befragte ihn zu den Umständen seiner damaligen volkspolizeilichen Tätigkeit.

Er erklärte mir, daß er von 1950 bis 1953 als Schutzpolizist im VPKA Saalfeld seinen Dienst verrichtete. Er führte zu diesem Zeitpunkt den Dienstgrad eines Polizeihauptwachtmeisters. Ende 1951 habe er den Befehl bekommen, den Beschuldigten Franz Schmidtke zu bewachen, als dieser von der Untersuchungshaftanstalt Rudolstadt zu seinem Gartengrundstück in Könitz zugeführt wurde. Franz S. mußte selbst an der Stelle graben, wo er angeblich seine Frau, die Schwiegermutter und den Stiefsohn nach der Tötung versteckt haben wollte. Horst Ruder erinnerte sich noch, daß er auf den Beschuldigten mit geladener und entsicherter Pistole achtete. Bei der Flucht des Täters hätte er von der Schußwaffe Gebrauch machen müssen – und können. Nach einiger Zeit wurden tatsächlich die Leichenteile der Opfer ausgegraben und zur Beweisführung gesichert. Nach dieser Aktion wurde der Straftäter wieder in die Untersuchungshaftanstalt Rudolstadt gebracht. Horst Ruders polizeilicher Auftrag war damit erfüllt.2

Der grausame Fall wurde relativ umfangreich unter der Überschrift „Faschist übte sein blutiges Handwerk an Familienangehörigen aus“ in der Zeitung „Das Volk“ vom 1. April 1952 veröffentlicht. Darin heißt es u. a. zur Person des Täters: „Betrachten wir uns den Lauf seines Lebens etwas genauer, so sehen wir, daß ein großer Teil seines Daseins aus morden und töten bestand, wenn auch auf Befehl. 1913, 17jährig, meldete er sich freiwillig zum preußischen Kommiß auf eine Unteroffiziersschule. Den Krieg 1914–1918 verbrachte er nur als Soldat. 1919 kehrte er nach Ostpreußen zurück, heiratete und pachtete eine kleine Landwirtschaft.

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