Blutende Tote

Zu Cesena in Italien wurde im Jahr 1632 ein Schmied, Julianus Malacava genannt, ungeachtet daß er verheiratet war, mit heftiger Liebe gegen ein fremdes Weibsbild entflammt. Er stellte leicht die Rechnung auf, die neue Liebste würde ihm nur mit ehelicher Kopulation zu teil werden. Also lieh er dem Einspeisen des höllischen Drachen sein Ohr und geriet auf den Gedanken, seine rechte Ehefrau aus dem Mittel zu heben. Ungeachtet ihres hochschwangeren Leibes erdrosselte er sie deswegen. Nach drei Tagen wurde der Tod des Weibes lautbar, das Kind aus dem Mutterleib geschnitten und hervorgezogen. Der Vater war unterdessen hinaus aufs Land gegangen, um von seiner Missetat abzulenken, gleich als wüßte er von nichts und sich von allem Argwohn zu befreien. Wie er nun wieder heimkam, fing dem Knäblein die Nase gar heftig an zu schweißen (zu bluten). Durch dieses Blutfließen bekamen die Richter einen Argwohn und ließen den Vater zur Stunde gefänglich einziehen. Während der peinlichen Befragung wurde das eigene Bekänntnis von ihm herausgefoltert. Darauf warf man dem Übeltäter gleichfalls zum Lohn eine Galgenkette an den Hals.


Man fand einst zu Itzehoe, einer Stadt im Fürstentum Holstein, auf der Gasse einen erschlagenen Körper. Der Täter konnte jedoch nicht in Erfahrung gebracht werden. Endlich bestattete man den toten Leichnam zur Erde, ausbenommen eine Hand, die man behielt und im öffentlichen Gefängnis aufhängte, woselbst die Hand auch ganze zehn Jahre an einem Faden hing. Zuletzt wurde einer, den man in Dieberei ergriffen hatte, in dieses Gefängnis gelegt. Kaum war der Dieb hineingetreten, als die schier verdorrte Hand zu bluten begann und Anlaß gab, den Übeltäter hart und ernst darüber zu befragen. Dieser sah sich durch ein so wunderliches Zeichen verraten und bekannte frei und unverholen, er habe vor ungefähr zehn Jahren auf der Straße einen Menschen entleibt, dem diese nun nachschreiende Hand zugehöre. Auf dieses Bekenntnis hin brachte man ihn nach ergangenem Urteil und Recht vom Leben zum Tod. (Happel IV, S. 146)

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